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FAQs / häufig gestellte Fragen und Antworten

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Sofern Sie Änderungen in Bezug auf Ihren Mietvertrag wünschen, wie z.B. in Bezug auf die Mietparteien (Mieterwechsel innerhalb von Wohngemeinschaften, Trennung oder ähnliches) senden Sie uns bitte eine Email mit Ihrem konkreten Anliegen. Verwenden Sie dafür bestenfalls die Emailadresse Ihres konkreten Ansprechpartners oder unser Kontaktformular. Bitte teilen Sie uns dazu folgendes mit:

- Mietobjekt, Mieternummer
- Welche Änderung soll vorgenommen werden?
- Zu Wann soll die Änderung eintreten?

Im Falle eines Gebäudeschadens übernimmt die vom Eigentümer abgeschlossene Gebäudeversicherung ausschließlich alle Schäden an den mit dem Gebäude fest verbundenen Teilen. Die Beschädigung von Ihrem Hausrat ist dabei nicht inbegriffen. Dabei spielt die Schadensursache keine Rolle. Auch notwendige Unterbringungs- oder Beräumungskosten sind ausschließlich über eine Hausratversicherung abgedeckt.
Bei der grob fahrlässigen Verursachung eines Gebäudeschadens durch einen Hausbewohner ist dieser dem Vermieter gegenüber Schadensersatzpflichtig und muss die Schadensbedingten Kosten erstatten. Hier greift die private Haftpflichtversicherung.
Wir empfehlen Ihnen daher den Abschluss einer Hausratversicherung (Sachversicherung für ihren Hausrat) sowie einer private Haftpflichtversicherung (Versicherung für verursachten Schaden).

Bei der Hausratversicherung empfehlen wir Ihnen auch den Einschluss von Schlüsselverlust, Einbruch/Diebstahl und Unterbringungskosten.

Sofern Sie Unterstützung beim Abschluss privater Versicherungen wünschen, bitten wir um direkte Kontaktaufnahme. Gern helfen wir Ihnen diesbezüglich weiter.

Grundsätzlich bedürfen alle baulichen Veränderungen innerhalb der Mietsache (ggf. auch mitvermieteten Gartenflächen / Balkone) immer eine Erlaubnis des Vermieters. Wir bitten Sie daher uns Ihr Anliegen und Vorhaben rechtzeitig mitzuteilen. Wenden Sie sich dazu einfach per Email an Ihren konkreten Ansprechpartner oder verwenden Sie unser Kontaktformular. Bitte teilen Sie uns dazu folgendes mit:

- Was ist ihr konkretes Vorhaben?
- Wer soll die Maßnahme umsetzen?
- Wie sind die Rückbaumöglichkeiten?

In der Regel werden bauliche Veränderungen unter der Voraussetzung der fachlich korrekten Umsetzung, der Kostentragung des Mieters und der Rückbauverpflichtung sowie Haftungsfreistellung für den Vermieter von den Eigentümern genehmigt. Hier kommt es auf die Maßnahme selbst und dessen Umfang an.

Für die Tierhaltung gilt insbesondere in Hinblick auf Hunde, Katzen und „exotischen“ Haustieren (z.B. Frettchen, Leguane, Papageien oder Minischwein u.a.) ein Erlaubnisvorbehalt des Eigentümers. Das heißt, dass Sie sich vor der Aufnahme eines Tieres das Einverständnis des Vermieters einholen müssen. Hierfür benötigen wir folgende Angaben:

- Um welche Tierart handelt es sich?
- Insbesondere bei Hunden: Rasse und Größe (Schulterhöhe)
- Anzahl der Tiere
- Hinweise zur vorgesehenen Haltung

Ein allgemeines Verbot gilt hinsichtlich der Haltung von allen Arten von gefährlichen oder giftigen Tieren – unabhängig von der Art und Größe des Tieres!

Auch in Bezug auf die Untervermietung gilt der Erlaubnisvorbehalt des Vermieters. Die Genehmigung zur Untervermietung wird erst nach hinreichender Prüfung des Untermieters erteilt, so dass hierfür die Vorlage einer Selbstauskunft des Untermieters notwendig ist. Sprechen Sie uns bitte konkret, bestenfalls direkt per Email an.

Es ist gesetzlich geregelt, dass mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter die Abrechnung vorliegen muss.

Einen genauen Termin, wann wir Ihnen Ihre Abrechnung zusenden, können wir aus verschiedenen Gründen nicht nennen. Die Abrechnungserstellung ist ein komplexer Prozess der auf verschiedene Voraussetzungen aufbaut. So müssen zunächst alle der Abrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen vorliegen und geprüft sein. Nach Weitergabe aller notwendigen Informationen an den Messdienst muss dieser die Heiz- und Wasserkostenabrechnung zur Verfügung stellen. Erst dann sind wir in der Lage die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Auf diese zeitliche Abfolge haben wir nur sehr begrenzt Einfluss.

Daher und auch auf Grund verschiedener Abrechnungszeiträume innerhalb unseres Verwaltungsbestand ist eine genaue Terminierung nicht möglich. Wir garantieren jedoch eine Zusendung der Betriebskostenabrechnung im Rahmen der gesetzlichen Frist.

Sollten Sie durch den Verlust keinen Zugang zu Ihrer Wohnung mehr haben können Sie jeden Schlüsseldienst Ihrer Wahl mit der Öffnung Ihrer Wohnung beauftragen. Ansonsten bitten wir Sie keine Nachbestellung von einem Schlüssel ohne Rücksprache mit uns vorzunehmen.

Melden Sie uns den Verlust des Schlüssels unverzüglich unter Angabe der Schlüsselnummer. Bitte geben Sie uns auch folgende weitere Informationen:

- Wann wurde der Schlüssel verloren?
- Wo wurde der Schlüssel verloren?
- War der Schlüssel mit einer Beschriftung versehen welche eine Zuordnung zum Objekt zulässt?

Sollten Sie nicht in Ihre Wohnung kommen und der Vorfall außerhalb unserer Öffnungszeiten passiert sein, kontaktieren Sie bitte den von uns empfohlenen Schlüsselnotdienst direkt.

Gebrauchsgegenstände unterliegen generell einem Gewissen Risiko defekt zu gehen. Auch bei dem Gebrauch Ihrer Mietsache ist es nicht ausgeschlossen, dass es während Ihrer Nutzung zu Beschädigungen kommen kann. Melden Sie die Schäden oder Mängel umgehend uns, entweder per E-Mail oder mittels Kontaktformular. Beschreiben Sie den Schaden möglichst detailliert, senden Sie bestenfalls Fotos mit und geben Sie gegebenenfalls an, wie dringend eine Reparatur ist. Wir werden uns umgehend um die Reparatur und Beseitigung kümmern. Jedoch möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Terminvereinbarung an das Handwerkerunternehmen übertragen. Sollte sich nicht innerhalb einiger Arbeitstage eine Firma bei Ihnen melden, sind wir auf Ihr Feedback angewiesen. Weiterhin bitten wir zu beachten, dass es in Bezug auf kleinere Reparaturen in der Regel gesonderte Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag in Bezug auf die Kostenübernahme gibt. Im Übrigen sind Mietminderungen immer nur dann und auch nur in dem Maße berechtigt, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Wohnqualität gegeben ist.

1. Wasserzufuhr abdrehen sofern ein Rohrbruch vermutet wird. Damit der Schaden nicht noch größer wird, als er schon ist, sind die entsprechenden Absperrhähne zu schließen. Hilft das nicht, drehen Sie im Notfall den Hauptwasserhahn zu. Sofern Sie keinen Zugang dazu haben, kontaktieren Sie bitte den Hausmeister oder Notdienst Heizung/Sanitär. Hinweis: Den Wasser­hahn im Uhrzeigersinn schließen.

2. Strom abstellen Wasser leitet hervorragend elektrischen Strom. Um einen Kurzschluss und mögliche Folgebrände zu verhindern, schalten Sie – wenn möglich – die Stromversorgung im betroffenen Bereich ab.

3. Wasser beseitigen: es ist unabdingbar das ausgelaufene Wasser so gut wie möglich zu entfernen um weitergehende Beschädigungen möglichst zu vermeiden. Sollte die Wassermenge sehr groß sein, kann es notwendig sein, dieses abzupumpen.

4. Mögliche betroffene Nachbarn benachrichtigen, um weitere Beschädigungen zu vermeiden und ggf. ebenfalls den Strom abzustellen bzw. ausgelaufenes Wasser zu entfernen.

5. Melden Sie uns den Schaden unverzüglich.

Bitte teilen Sie uns dabei folgende Informationen mit:

- Mietobjekt, Mieternummer, Name des feststellenden und ggf. weiteren Betroffenen
- Wie und wo haben Sie den Schaden festgestellt? (z.B. Wasserfleck an Decke im Wohnzimmer)
- Welche Ursache vermuten Sie? (z.B. darüber Bad von Nachbarn)
- Bitte übersenden Sie wenn möglich Bilder des Schadens, der betroffenen Bereiche und Einrichtungen

Sollte der Schaden außerhalb unserer Öffnungszeiten festgestellt werden, bitten wir um Information an notfall@profama.de.

Bitte suchen Sie zunächst das Gespräch mit den entsprechenden Nachbarn. Oft lassen sich Störungen wie z.B. Lärmbelästigungen durch ein freundliches Gespräch mit diesen lösen. Möglicherweise ist den Nachbarn gar nicht bewusst, dass von ihnen einen Störung ausgeht. Sofern dies nicht zum Erfolg führt und die Störung insbesondere zu Ruhezeiten oder über einen längeren Zeitraum anhaltend fortbesteht, oder bei Lärm gewisse Pegel dauerhaft überschritten werden, geben Sie eine Meldung. Wir werden uns dann darum bemühen eine Klärung und Lösung des Problems herbeizuführen. Bei Lärmbelästigungen kann es notwendig sein, diese ausführlich zu protokollieren. Bei Notwendigkeit ist weiterhin die Polizei oder das Ordnungsamt zu informieren. Diese können eingreifen, wenn gesetzliche Lärmschutzregelungen verletzt werden.

Je nach dem worum es sich handelt, sind bei akuten Notfällen und Havarien, welche Sicherheitsrelevant für Leib, Leben und Objekt sind, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste) zu informieren. Sofern der Notfall oder die Havarie das Mietobjekt betreffen informieren Sie uns entsprechend über etwaige Alarmierungen / Vorfälle. Weiterhin sind die Firmen gemäß den Hausaushängen für Notfälle und Havarien ansprechbar. Generell erreichen Sie uns auch außerhalb unserer telefonischen Sprechzeiten. Senden Sie uns eine Email direkt an die ihnen bekannten Ansprechpartner oder mittels Kontaktformular oder bei Notfällen an die Notfallemail notfall@profama.de. Weiterhin besteht jederzeit die Möglichkeit uns eine Nachricht auf unseren Anrufbeantworter zu hinterlassen. Bitte geben Sie uns bei Ihrer Meldung an uns folgende Informationen weiter:

- WO – Mietobjekt, Postleitzahl Ort
- WAS – Schadenshergang, Sachverhalt und was wurde bereits veranlasst
- WER – Angaben zum Melder (Name / Mieternummer / Rückrufnummer), ggf. Angaben zu Betroffenen (Name / Mieternummer)

Ihre Kündigung müssen Sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich, also im Original, bis zum 3. Werktag eines Monats vorlegen. Die Unterschrift aller Mietparteien muss als Original-Unterschrift erkennbar sein – nur dann ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gewahrt.. Kündigungen per Email entsprechen nicht der Schriftform, sondern der Textform und können daher nicht berücksichtigt werden. Die Kündigungsfristen und die Rückgabemodalitäten ergeben sich individuell aus dem Mietvertrag. Sie erhalten nach Prüfung Ihrer Kündigung eine Bestätigung mit allen wesentlichen Informationen. Bitte beachten Sie, dass sofern Sie einen Kündigungsverzicht für eine gewisse Zeit unterschrieben haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung vor Ablauf der Schutzfrist aussprechen können. Sofern dies auf Ihren Fall zutreffend sein sollte, bitten wir Sie zunächst Kontakt mit uns aufzunehmen um die Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses zu besprechen. Schreiben Sie uns dazu eine Email oder verwenden Sie unser Kontaktanfrageformular.

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